Im Jahr 2026 kommen zahlreiche rechtliche Neuerungen und Compliance-Themen auf Onlinehändler zu. Vor allem der Widerrufsbutton und die neuen Gewährleistungs- und Garantielabels bringen konkreten Handlungsbedarf für Webshops mit sich. Handlungsbedarf gibt es aber auch abseits des Shops: Derzeit werden Unternehmen vermehrt wegen der Nutzung von Musik auf Social Media abgemahnt. Daher solltest du genau prüfen, welche Musik du für deine Beiträge verwendest.
Widerrufsbutton: Widerruf so leicht wie die Bestellung
Eine Bestellung im Onlineshop ist meist mit wenigen Klicks erledigt. Nun soll auch der Widerruf entsprechend einfach funktionieren. Deshalb müssen Onlinehändler Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion im Shop zur Verfügung stellen – den sogenannten Widerrufsbutton.
Ab wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
In Österreich ist der Widerrufsbutton aufgrund der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben erst ab 1. Oktober 2026 verpflichtend.
Achtung: Richtet sich der Shop auch an Verbraucher in anderen EU-Ländern wie Deutschland, gilt die Verpflichtung dort bereits seit 19. Juni 2026.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht trifft Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine digitale Benutzeroberfläche abschließen – also etwa über Webshops, Apps oder Online-Buchungssysteme. Reine B2B-Shops sind nicht erfasst.
Auch wenn ein Shop sowohl widerrufsfähige als auch vom Widerrufsrecht ausgenommene Leistungen verkauft, ist eine Widerrufsfunktion erforderlich. Nur wenn ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, für die kein Widerrufsrecht besteht (z.B. nur schnell verderbliche Lebensmittel), muss es keinen Widerrufsbutton im Shop geben.
Schritt für Schritt: Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?
1. Widerrufsbutton gut sichtbar bereitstellen
Im Webshop muss eine leicht auffindbare und eindeutig bezeichnete Funktion vorhanden sein. Denkbar ist beispielsweise ein optisch hervorgehobener Link im Footer mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Die Funktion darf nicht versteckt sein und muss auch außerhalb eines Kundenkontos zur Verfügung stehen (weil aus Datenschutzgründen auch Gastbestellungen im Webshop ermöglicht werden müssen).
2. Formular zur Abfrage relevanter Daten
Über den Widerrufsbutton gelangen Verbraucher zu einem Formular. Dort werden folgende Angaben abgefragt: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z.B. Bestellnummer) und E-Mail-Adresse.
Sinnvoll, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist eine Auswahl der bestellten Waren. So können Verbraucher angeben, welche Artikel sie widerrufen bzw. zurücksenden möchten. Auch der Grund für den Widerruf kann abgefragt werden – allerdings freiwillig und nicht als Pflichtfeld.
Onlineshops können den Widerrufsprozess für Kunden übersichtlicher gestalten, indem sie bereits anhand der Bestellnummer prüfen, ob und in welchem Umfang ein Widerruf zulässig ist. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann ein entsprechender Hinweis angezeigt werden. In diesem Fall kann der Kunde den Widerruf nicht absenden. Auch einzelne Waren, für die kein Widerrufsrecht besteht, können in der Produktauswahl beispielsweise ausgegraut und für die Produktauswahl gesperrt werden. So ist für den Kunden bereits während des Vorgangs ersichtlich, welche Artikel überhaupt widerrufen werden können.
3. Widerruf bestätigen
Nach Eingabe der erforderlichen Daten muss der Verbraucher seinen Widerruf über eine zweite, eindeutig bezeichnete Schaltfläche – z.B. „Widerruf bestätigen“ – erklären und abschicken können.
4. Eingangsbestätigung versenden
Nach dem Absenden des Widerrufs muss der Händler den Eingang der Widerrufserklärung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Die Bestätigung muss auch Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Wichtig ist die Formulierung: Die Nachricht sollte nicht den Eindruck erwecken, dass der Händler den Widerruf bereits inhaltlich akzeptiert hat. Bestätigt wird zunächst nur, dass die Übermittlung der Widerrufserklärung technisch geklappt hat und diese beim Händler eingegangen ist.
Was ist für Onlinehändler konkret zu tun?
Onlinehändler sollten rechtzeitig
- den Widerrufsbutton samt Formular technisch einrichten und testen,
- den automatischen Versand der Eingangsbestätigung einrichten und
- die Widerrufsbelehrung um eine Formulierung zum Widerrufsbutton ergänzen (Muster hier).
Was kann passieren, wenn der Widerrufsbutton fehlt?
Folgende Rechtsfolgen können drohen, wenn der Widerrufsbutton im Shop fehlt:
- Verlängerung der Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate
- Abmahnungen (in Deutschland gibt es bereits erste Abmahnungen)
- Verwaltungsstrafe (in Österreich: bis zu 1.450 €)
Gewährleistungs- und Garantielabel
Ab 27. September 2026 kommen neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie hinzu. Onlinehändler – ebenso wie stationäre Händler – müssen Verbraucher mit einheitlichen Labels über die gesetzliche Gewährleistung und ggf. über eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers informieren.
Wie muss das Gewährleistungslabel im Onlineshop dargestellt werden?
Das Gewährleistungslabel informiert Verbraucher über ihre Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung. Es ist in jedem Onlineshop, der Waren an Verbraucher verkauft, zu verwenden. Auch auf Plattformen (z.B. Amazon, Etsy) muss das Label zur Verfügung gestellt werden.
Reine B2B-Webshops sind von der Pflicht ausgenommen. Für Dienstleistungen und digitale Inhalte ist das Gewährleistungslabel ebenfalls nicht vorgesehen.
Für die Darstellung im Onlineshop gibt es klare Vorgaben:
- Das Label muss unverändert verwendet werden. Das gilt auch bei Gebrauchtwaren, bei denen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann – das Label enthält dazu bereits einen entsprechenden Hinweis.
- Im Onlineshop ist die farbige Variante zu verwenden.
- Das Label muss in allen Sprachen des Shops zur Verfügung gestellt werden.
- Das Label muss direkt als Grafik eingebunden werden. Nicht ausreichend wäre es beispielsweise, aus einem Text darauf zu verlinken oder das Label erst nach Ausklappen einer Rubrik anzuzeigen. Auch die Einbindung als Produktbild genügt nicht, weil das Label dadurch nicht mit bloßem Auge gut erkennbar ist.
- Das Label muss gut sichtbar und klar erkennbar sein. Konkrete Größen- oder Platzierungsvorgaben gibt es allerdings nicht. Zu empfehlen ist die Platzierung auf der Produktdetailseite oder an zentraler Stelle im Checkout. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass das Gewährleistungslabel auch nach Vertragsabschluss in der Bestellbestätigung (z.B. als Anhang) bereitgestellt wird.
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass das Gewährleistungslabel auch nach Vertragsabschluss in der Bestellbestätigung (z.B. als Anhang) bereitgestellt wird.
Wann muss das Garantielabel verwendet werden und wie ist es im Onlineshop darzustellen?
Das Garantielabel („GARAN-Label“) unterscheidet sich vom Gewährleistungslabel dadurch, dass es nicht an gesetzliche Gewährleistungsrechte anknüpft, sondern an eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie, die der Hersteller für das konkrete Produkt gewährt. Solche Garantien sind beispielsweise im Elektrobereich weit verbreitet.
Das Garantielabel ist erforderlich, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie einräumt, die
- für den Verbraucher kostenlos ist,
- sich auf die gesamte Ware bezieht (und nicht nur auf einzelne Bestandteile) und
- länger als zwei Jahre gilt.
Eine wichtige Erleichterung für Händler: Das Garantielabel muss nur verwendet werden, wenn der Hersteller dem Händler die entsprechenden Garantieinformationen bereitstellt. Onlinehändler müssen nicht selbst aktiv recherchieren, ob der Hersteller eine solche Garantie gewährt.
Für die Darstellung gilt:
- Das Garantielabel muss hinsichtlich Hersteller, Modellkennung des Produkts und Garantiezeitraum (Dauer) angepasst werden. Diese Felder sind editierbar.
- Es ist die farbige Variante zu verwenden.
- Da die Garantie produktbezogen ist, muss das Label auf der Produktdetailseite angezeigt werden.
- Das Label kann entweder direkt als Grafik (wie das Gewährleistungslabel) oder als geschachtelte Anzeige (siehe hier) eingebunden werden.
- Das Label muss mit bloßem Auge gut erkennbar sein; konkrete Größenanforderungen gibt es nicht.
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, mit dem die Bestimmungen über die Gewährleistungs- und Garantielabel Einzug ins FAGG finden, sieht zudem vor, dass das Garantielabel (nicht auch das Gewährleistungslabel) nochmals klar und hervorgehoben im Checkout-Bereich (also auf der finalen Bestellseite) angezeigt werden muss.
Nach dem Kauf muss das Label außerdem in der Bestellbestätigung bereitgestellt werden. Das Garantielabel muss somit an drei Stellen berücksichtigt werden: auf der Produktdetailseite, im Checkout beim jeweiligen Produkt und nachvertraglich in der Bestellbestätigung.
Tipp: Die neuen Labels können bereits vor dem 27. September 2026 in den Onlineshop eingebunden werden. Vor allem Onlinehändler mit einem großen Sortiment an Produkten mit entsprechenden Haltbarkeitsgarantien sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen.
Wo können die Labels heruntergeladen werden?
Die Labels werden von der EU-Kommission hier zum Download zur Verfügung gestellt. Dort finden sich auch Guidelines zur korrekten Verwendung und Darstellung der Labels.
Was kann passieren, wenn die Labels nicht bereitgestellt werden?
Wenn die Gewährleistungs- und Garantielabel im Webshop fehlen, können folgende rechtliche Konsequenzen drohen:
- Abmahnungen (insb. im Hinblick auf das Gewährleistungslabel ist mit Abmahnungen zu rechnen, weil das Fehlen relativ leicht festgestellt werden kann)
- Verwaltungsstrafe (in Österreich: bis zu 1.450 €)
Abmahngefahr: Musiknutzung auf Social Media
Auf Instagram und Co. stehen unzählige Musiktitel zur Auswahl bereit: Ein Klick und schon ist der Beitrag mit Musik hinterlegt. Für Unternehmen kann das allerdings teuer werden. Derzeit sind zahlreiche KMUs mit Abmahnungen wegen nicht lizenzierter Musik in Social Media Beiträgen konfrontiert. Die geltend gemachten Beträge reichen von niedrigen vierstelligen Beträgen bis hin zu 40.000 €.
Damit dir das nicht passiert, klären wir im Folgenden die häufigsten Missverständnisse und zeigen, worauf Unternehmen bei der Verwendung von Musik auf Social Media besonders achten sollten.
Warum kann die Nutzung von Musik in Social Media Beiträgen abgemahnt werden?
Dass ein Song auf Instagram oder TikTok verfügbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass er auch für Unternehmensbeiträge genutzt werden darf. Die Lizenzbedingungen von Meta und TikTok sehen vor, dass Musik aus den Standard-Musikbibliotheken nur zu privaten, nicht kommerziellen Zwecken genutzt werden darf.
Bei der Verwendung von Musik in Unternehmensbeiträgen ist grundsätzlich von einer kommerziellen Nutzung auszugehen. Dafür muss nicht unmittelbar ein Produkt beworben oder mit dem konkreten Posting Geld verdient werden. Eine kommerzielle Nutzung liegt schon dann vor, wenn der Beitrag auch nur mittelbar Unternehmensinteressen dient – sei es der Bewerbung des Unternehmens, der Imagepflege oder der Gewinnung von neuen Mitarbeitern. In all diesen Fällen handelt es sich um eine kommerzielle Nutzung – und die Musikstücke aus den Standard-Musikbibliotheken von Instagram und Co. dürfen nicht verwendet werden.
Auch die Art des Accounts ändert daran nichts. Ob ein Beitrag über einen privaten, Creator- oder Business-Account veröffentlicht wird, ist für die Lizenzsituation nicht ausschlaggebend. Werden über einen privaten Account Unternehmensinhalte veröffentlicht, kann die Musiknutzung trotzdem kommerziell sein.
Vorsicht: Meta versucht zwar, Unternehmensaccounts nur Musik aus der für kommerzielle Zwecke vorgesehenen Sound Collection zur Verfügung zu stellen. In der Praxis haben Unternehmensaccounts aber trotzdem häufig Zugriff auf die reguläre Musikbibliothek.
Ob das beim eigenen Account der Fall ist, lässt sich ganz einfach feststellen: Einfach einen bekannten Song aus dem Radio auf Instagram suchen. Wird dieser zur Auswahl angezeigt, besteht offenbar Zugriff auf die reguläre Musikbibliothek. In diesem Fall sollten Unternehmen besonders vorsichtig sein, da damit das Risiko einhergeht, einen Song zu verwenden, der nicht für kommerzielle Zwecke lizenziert ist.
Abmahnung: Welche Folgen kann die Nutzung von Musik ohne Lizenz haben?
Wird ein Song verwendet, der von der Plattform zwar technisch bereitgestellt, aber nicht für kommerzielle Zwecke lizenziert wurde, können die Rechteinhaber – meist die Musikverlage, vertreten durch eine Anwaltskanzlei – dagegen vorgehen.
Dabei können Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, Schadenersatz (Lizenzgebühren) sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Zusätzlich wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Gerade die geforderten Lizenzgebühren können erheblich sein. Die Höhe des Schadenersatzes wird meist im Wege einer Lizenzanalogie ermittelt. Entscheidend ist, welche Lizenzkosten bei einer rechtmäßigen Nutzung der Musik angefallen wären. Dabei werden auch Faktoren wie die Unternehmensgröße, die Bekanntheit des Songs bzw. Künstlers und die Dauer der Nutzung berücksichtigt.
Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese ernst nehmen, aber nicht vorschnell zahlen oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Ein sinnvolles Vorgehen ist, zunächst die konkreten Vorwürfe prüfen zu lassen und rechtlichen Rat einzuholen, bevor gegenüber der Gegenseite Erklärungen abgegeben werden.
Welche Musik können Unternehmen auf Social Media verwenden?
Dass Musik aus den Standard-Musikbibliotheken nicht verwendet werden darf, bedeutet nicht, dass Unternehmen gänzlich auf Musik in ihren Beiträgen verzichten müssen. Es gibt mehrere Alternativen:
- Musik aus den kommerziellen Musikbibliotheken der Social Media Plattformen, beispielsweise die Meta Sound Collection oder die TikTok Commercial Music Library.
- Kommerziell lizenzierte Musik aus Canva, CapCut & Co. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Ein kostenpflichtiges Abo bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche verfügbaren Songs für Unternehmenszwecke verwendet werden dürfen. Beim jeweiligen Titel muss geprüft werden, ob die kommerzielle Nutzung tatsächlich erlaubt ist.
- Musik von professionellen Musiklizenzanbietern wie Epidemic Sound oder Artlist.
- KI-generierte Musik, wobei auch hier die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen geprüft werden sollten.
Alle Informationen rund um dieses Thema findest du auch im Leitfaden der WKO, der in Kürze hier zum Download zur Verfügung steht.
Welche Schritte sollten Onlinehändler jetzt unternehmen?
Für neue Beiträge sollten Unternehmen zunächst klare interne Regeln zur Musiknutzung festlegen. Mitarbeiter, Agenturen oder andere Personen, die Social-Media-Content erstellen, sollten wissen, welche Musikquellen verwendet werden dürfen und wo besondere Vorsicht geboten ist.
Mindestens genauso wichtig ist der Blick auf den bestehenden Content: Denn auch ältere Beiträge können weiterhin problematisch sein, wenn die darin enthaltene Musik nicht ausreichend für die kommerzielle Nutzung lizenziert ist.
Die Überprüfung bestehender Beiträge kann etwa manuell erfolgen (kostenlos, aber mit großem zeitlichen Aufwand verbunden). Hilfreich ist eine Tabelle, in der für jeden Beitrag das Veröffentlichungsdatum, der verwendete Musiktitel, die Musikquelle, das Ergebnis der Lizenzprüfung und ein möglicher Handlungsbedarf festgehalten werden. Bei einer größeren Zahl an Beiträgen können auch spezialisierte Tools (z.B. Audit von seeqnc) eingesetzt werden, die Social Media Beiträge automatisiert überprüfen und feststellen, ob unlizenzierte Musik eingesetzt wurde.
Fazit
Wer die (neuen) rechtlichen Anforderungen rechtzeitig auf seine To-Do-Liste setzt, kann die erforderlichen Anpassungen Schritt für Schritt umsetzen – und sich anschließend wieder auf das konzentrieren, worum es im E-Commerce eigentlich geht: Neue Kunden gewinnen, Verkäufe steigern, Produkte erfolgreich auf den Markt bringen und den Shop weiterentwickeln.
Jacqueline Eder, die Verfasserin dieses Beitrages, ist Referentin im E-Commerce Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich.