Seit dem 12. August 2026 gilt die PPWR unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Zahlreiche Vorgaben treten jedoch erst in den kommenden Jahren in Kraft (z.B. Leerraumquoten) oder müssen noch durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert werden (z.B. EU-Vorgaben zu den nationalen Herstellerregistern).
An den Zielen der Verordnung gibt es wenig auszusetzen: Verpackungsabfälle reduzieren, Recycling fördern und Ressourcen schonen. Scharf zu kritisieren ist jedoch die Umsetzung: Die neuen Vorgaben bringen insbesondere für kleine Unternehmen einen erheblichen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand mit sich, der in der Praxis kaum noch zu bewältigen ist.
Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der PPWR für Onlinehändler dargestellt.
Verpackungsbegriff
Der Verpackungsbegriff der PPWR ist denkbar weit gefasst. Vereinfacht gesagt ist ein Gegenstand dann als Verpackung zu qualifizieren, wenn er dazu bestimmt ist, ein Produkt aufzunehmen, zu schützen, zu transportieren oder zu präsentieren. Wenn ein Gegenstand hingegen funktional oder dauerhaft Teil des Produkts ist, spricht viel dafür, dass es sich um einen Produktbestandteil und keine Verpackung handelt.
Die PPWR unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Verpackungen. Die gängigsten sind Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen. Für Onlinehändler besonders relevant sind die Verpackungen für den elektronischen Handel (z.B. Kartons, Versandtaschen).
Beispiele für Verpackungen: Versandkartons und -taschen, Paketklebeband, Füllmaterial, Produktverpackung (Verkaufsverpackung).
Eine Warensendung („ein Paket“) kann aus mehreren eigenständigen Verpackungen bestehen. Verwendet ein Onlinehändler für den Versand eines Produkts beispielsweise einen Karton, Füllmaterial und ein Paketklebeband, so liegen drei Verpackungen im Sinne der PPWR vor.
Ist das Produkt selbst auch noch in einer Produktverpackung verpackt (z.B. Seife in einem Karton, der zum einen der ansprechenden Produktpräsentation und zum anderen dem Schutz der Seife dient), so liegt hier eine zusätzliche Verpackung im Sinne der PPWR vor (Verkaufsverpackung).
In einer einzigen Warensendung können daher mehrere Verpackungen – gegebenenfalls von unterschiedlichen Erzeugern – zusammenkommen. Für jede Verpackung ist die eigene Rolle zu prüfen.
PPWR-konforme Verpackung („technische Pflichten“)
Die PPWR enthält diverse Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an Stoffe und Schadstoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Kennzeichnung.
Seit 12. August 2026 sind bestimmte stoffbezogene Vorgaben relevant. Die PPWR legt besondere Vorschriften für die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (Summengrenzwert) oder PFAS (für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt) fest. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist in der technischen Dokumentation (siehe: Erzeugerpflichten) nachzuweisen.
Weitere Vorgaben, etwa an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder die Minimierung von Verpackungen, treten erst stufenweise über die nächsten Jahre in Kraft. Für den E-Commerce besonders relevant ist die Leerraumquote von max. 50% (wobei Füllmaterial ebenfalls als Leerraum zählt): Diese gilt frühestens ab 1. Jänner 2030.
Es stellt sich die Frage, wer für die Einhaltung dieser Anforderungen (= Konformität von Verpackungen) verantwortlich ist. Hier kommen die Rollen Erzeuger, Importeur und Vertreiber ins Spiel.
Erzeuger
Der Erzeuger trägt die zentrale Verantwortung für die rechtliche Konformität der Verpackung. Er muss prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Für jede Verpackung kann es in der Lieferkette nur einen Erzeuger geben.
Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt,
- selbst herstellt (Produzent) oder
- unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Onlinehändler werden insbesondere dann zum Erzeuger, wenn die eingesetzten Verpackungen mit einem eigenen Branding versehen werden. Dies gilt auch grundsätzlich für nachträgliches Branding einer ursprünglich neutralen Verpackung.
Für Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme von max. 2 Mio. Euro) enthält die PPWR wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen in Bezug auf die Erzeugereigenschaft. Diese Ausnahmen sollten Onlinehändler, die gebrandetes Verpackungsmaterial einsetzen, unbedingt kennen!
Umfassende Informationen, Beispiele und FAQs sind hier zu finden: PPWR für Kleinstunternehmen: Ausnahmen – WKO
Inzwischen klargestellt wurde, dass das Aufkleben eines Versandetiketts den Onlinehändler nicht zum Erzeuger macht (vgl. FAQs der Kommission).
Zu den Pflichten des Erzeugers gehören etwa:
- Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren (Prüfung, ob die Verpackung den Anforderungen entspricht – Anhang VII der PPWR) und Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung
- Technische Dokumentation
- Identifikations- und Kennzeichnungspflichten: Jede Verpackung muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation tragen. Zudem müssen die Erzeugerdaten angegeben werden (Name, Anschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel) – etwa über einen QR-Code oder direkt auf der Verpackung.
Die PPWR verpflichtet den Lieferanten dazu, dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er braucht, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Onlinehändler, die als Erzeuger gelten, sollten daher unbedingt Kontakt mit ihren Lieferanten aufnehmen.
Importeur
Importeur ist, wer verpackte Produkte oder Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Diese Rolle trifft also auf Onlinehändler zu, die verpackte Produkte oder Verpackungen aus einem Drittland (z.B. China) importieren. Handelt es sich um Produkte mit eigenem Branding, so kann der Onlinehändler wiederum als Erzeuger gelten.
Importeure werden im System der PPWR als erster Anknüpfungspunkt innerhalb der EU angesehen. Daher müssen sie darauf achten, dass Verpackungen oder verpackte Produkte, die sie aus Drittstaaten beziehen, den Anforderungen der PPWR entsprechen.
Zu den Pflichten gehören insb. die Prüfung, ob der ausländische Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Importeure müssen sich die Konformitätserklärung vom Erzeuger vorlegen lassen und diese als Kopie für die Behörden aufbewahren. Zudem ist zu prüfen, ob die Kennzeichnung angebracht wurde. Auch der Importeur selbst ist auf der Verpackung anzugeben mit Namen, Anschrift und ggf. elektronischer Kontaktadresse. Diese Pflicht kann in der Praxis zu Herausforderungen führen (insb. beim Dropshipping).
Im Allgemeinen treffen den Importeur aber wesentlich weniger Pflichten als den Erzeuger.
Vertreiber
Die letzte Rolle in Bezug auf die Konformität der Verpackungen ist die Rolle des Vertreibers. Vertreiber ist, wer Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellt und weder Erzeuger noch Importeur ist.
Die Rolle als Vertreiber nehmen Onlinehändler etwa in folgenden Fällen ein (nicht abschließend):
- Versandverpackung: Der Onlinehändler verwendet einen neutralen Standard-Versandkarton, den er in der EU (und nicht im Drittland) eingekauft hat.
- Verkaufsverpackung: Der Onlinehändler verkauft ein bereits verpacktes Markenprodukt in der unveränderten Produktverpackung des Markenherstellers weiter.
Die Pflichten des Vertreibers beschränken sich v.a. auf Kontrollpflichten (z.B. Prüfung, ob die Kennzeichnungen angebracht sind).
Übergangsregelung: Was gilt für Altbestände?
Grundsatz: Bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen weiterverwendet werden
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich auch danach weiterverwendet werden – selbst, wenn sie den neuen PPWR-Anforderungen nicht entsprechen. Entscheidend ist also nicht, wann der Onlinehändler die Verpackung gekauft hat, sondern wann sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt und damit in Verkehr gebracht wurde.
Beispiel: Onlinehändler bestellt am 1. September 2026 bei einem EU-Lieferanten Versandkartons, die flach geliefert werden. Die Kartons wurden am 1. Juli 2026 vom EU-Lieferanten aus China importiert und liegen seitdem beim EU-Lieferanten auf Lager. Bei den Versandkartons handelt es sich um Altbestand, für den die PPWR-Anforderungen nicht gelten.
Entscheidend ist, dass die fertigen Versandkartons durch die Einfuhr und erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Dass der Onlinehändler sie erst später erwirbt, ist unerheblich.
Besonderheit bei leeren Verkaufsverpackungen
Anders kann die Situation bei leeren Verkaufsverpackungen zu beurteilen sein, die bereits vor dem 12. August 2026 gekauft, aber erst nach diesem Stichtag mit einem Produkt befüllt werden (z.B. kleine Kartons, die als ansprechende Produktverpackung für Seifen dienen).
Bei solchen Verpackungen kann für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht allein auf den Einkauf der leeren Verpackung abgestellt werden. Die FAQs der Kommission und die Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) legen nahe, dass bei Verkaufsverpackungen die Befüllung bzw. Fertigstellung und anschließende Bereitstellung des verpackten Produkts maßgeblich sein kann.
Beispiel: Ein österreichischer Onlinehändler kauft am 1. August 2026 leere Kartons, die später als optisch ansprechende Produktverpackung für Seifen dienen sollen. Am 12. August liegen die Kartons noch unbefüllt im Lager. Da die Kartons zusammen mit den Seifen eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer bilden sollen (= Produktverpackung), handelt es sich um Verkaufsverpackungen iSd. PPWR.
Werden die Kartons erst nach dem 12. August 2026 mit den Seifen befüllt, spricht viel dafür, dass die maßgebliche Inverkehrbringung erst nach dem Stichtag erfolgt – und es sich somit nicht um Altbestand handelt.
Wichtig: Auch Verpackungen, die zwar vor dem 12. August 2026 hergestellt, aber erst danach in Verkehr gebracht wurden, müssen laut den FAQs der Kommission (Seite 36) nicht vernichtet, neu hergestellt oder neu etikettiert werden. Die Kennzeichnungsvorschriften (siehe zu den Erzeugerpflichten oben) können über Begleitdokumente erfüllt werden.
Achtung bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 besondere PFAS-Grenzwerte. Diesbezüglich gelten keine Übergangsfristen. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Zusammengefasst: Was ist in Bezug auf die Konformität der Verpackungen zu tun?
- Bestandsaufnahme: Welche Verpackungen setze ich ein? Nicht nur Versandkartons, sondern auch Produktverpackungen, Klebebänder, Füllmaterialien und sonstige Verpackungen.
- Prüfung der eigenen Rolle: Für welche Verpackungen gelte ich als Erzeuger? Für welche als Importeur? Und für welche als Vertreiber?
- Kleinstunternehmer-Ausnahme prüfen, wenn die Erzeuger-Rolle festgestellt wurde!
- Bei Rolle als Erzeuger oder Importeur: Lieferantenunterlagen einholen.
- Pflichtenkatalog für jede Verpackung erstellen und Schritt für Schritt abarbeiten: Was ist in Bezug auf die jeweilige Verpackung zu tun? Muss ich eine Konformitätsbewertung durchführen, weil ich Erzeuger bin? Oder treffen mich als Vertreiber „nur“ Kontrollpflichten?
Voraussetzung für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen sind strukturierte Daten über die verwendeten Verpackungen und eine funktionierende Zusammenarbeit mit Verpackungs-Lieferanten.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Neben der technischen Produktverantwortung steht die erweiterte Herstellerverantwortung („EPR“, Extended Producer Responsibility). Die erweiterte Herstellerverantwortung ist die zusätzliche Verantwortung von Unternehmen für die Sammlung, Verwertung und Entsorgung des eingesetzten Verpackungsmaterials, das beim Endabnehmer anfällt. Dazu gehören insbesondere:
- Registrierung
- Systembeteiligung und
- Mengenmeldungen
Vereinfacht wird dafür häufig der Begriff „Verpackungslizenzierung“ verwendet.
Auch schon vor der PPWR gab es in den einzelnen EU-Ländern Bestimmungen rund um die Lizenzierung von Verpackungen. Die Verpackungslizenzierung ist in jenem EU-Land vorzunehmen, in dem die Verpackung bereitgestellt wird. Fällt eine Verpackung z.B. in Deutschland als Verpackungsmüll an, so übernehmen die deutschen Systeme die Entsorgung und das Recycling. Jedes Land hat daher ein eigenes System. Die grundsätzlichen Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen) sind meist gleich, aber die konkrete Umsetzung unterscheidet sich von EU-Land zu EU-Land – was den grenzüberschreitenden Handel erheblich erschwert. Diesen rechtlichen Fleckerlteppich gab es schon vor der PPWR und dieser ist auch durch die PPWR nicht großartig vereinheitlicht worden.
Im Gegenteil: Die PPWR hat die EPR-Pflichten durch die Bevollmächtigten-Pflicht erheblich verschärft.
Die EPR-Pflichten treffen den Hersteller. Die Rollen „Erzeuger“ und „Hersteller“ sind im System der PPWR strikt voneinander zu trennen (auch, wenn beide Begriffe sprachlich meist synonym verwendet werden).
- Der Erzeuger ist – wie oben beschrieben – für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Ihn treffen sozusagen die „technischen“ Pflichten, wie z.B. sicherstellen, dass bestimmte stoffliche Grenzwerte nicht überschritten werden durch Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens.
- Der Hersteller ist hingegen für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig. Dazu gehören Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.
Ein Onlinehändler ist in Bezug auf die Konformität der Verpackungen entweder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber. Zusätzlich zu dieser Rolle kann ein Onlinehändler auch Hersteller sein – dann treffen ihn zusätzlich die EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat.
Wer gilt als Hersteller?
Hersteller ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats bereitstellt. Welche Person Hersteller ist, hängt insbesondere von der Lieferkette, dem Niederlassungsstaat und der Art der Verpackung ab.
Eine Verpackung wird in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, wenn sie dort im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Erfasst sind sowohl leere als auch befüllte Verpackungen.
Es kommt also auf die erste Bereitstellung im jeweiligen Land an. Eine spätere Weitergabe derselben Verpackung im selben Land begründet in der Regel keine neue Herstellereigenschaft.
Eine Herstellereigenschaft wird u.a. auch dann begründet, wenn ein Onlinehändler verpackte Produkte unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert (B2C-E-Commerce und auch Lieferungen an Unternehmen, wenn diese die Produkte selbst verwenden und nicht weiterverkaufen oder abgeben).
Onlinehändler sind daher regelmäßig als Hersteller von Verpackungen zu qualifizieren – und somit treffen sie auch die EPR-Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen) des jeweiligen Lieferlandes. Es sollte aber trotzdem immer im Einzelfall geprüft werden, ob das eigene Unternehmen im jeweiligen Lieferland als Hersteller zu qualifizieren ist.
Beispiel für EPR-Pflichten: Versand nach Deutschland
Onlinehändler, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen und als Hersteller gelten, müssen in Deutschland folgende EPR-Pflichten erfüllen:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Systembeteiligung: Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages mit einem zugelassenen System (finanzieller Beitrag zu Entsorgung und Recycling)
- Datenmeldung: Meldungen der Verpackungsmengen beim System und im Register LUCID (vereinfachte Meldepflichten für geringere Verpackungsmengen)
- Bevollmächtigen benennen (neu eingeführt durch die PPWR)
Eine offizielle Liste von Dienstleistern in Deutschland, die den Status als Bevollmächtigten übernehmen, gibt es nicht. Hier sind jedoch einige etablierte Dienstleister erwähnt. Nähere Infos zu den Änderungen in Deutschland sind hier zu finden.
Eine Länderübersicht, die laufend ergänzt wird, stellt die WKO hier bereit.
Die Bevollmächtigten-Pflicht
Die PPWR hat die EPR-Pflichten (deren Erfüllung auch bislang schon ein hoher bürokratischer und finanzieller Aufwand war) dadurch erheblich verschärft, dass ein Bevollmächtigter in all jenen Ländern zu benennen ist, in denen keine Niederlassung besteht. Der Bevollmächtigte übernimmt die EPR-Pflichten für den Hersteller (z.B. Onlinehändler) im jeweiligen EU-Land. In Deutschland bleibt allerdings die Registrierung in LUCID eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers und kann nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.
Ein österreichischer Onlinehändler, der EU-weit unmittelbar an Endabnehmer liefert und dort jeweils als Hersteller gilt, kann daher grundsätzlich mit bis zu 26 Bevollmächtigten konfrontiert sein.
Diese Pflicht ist für kleine Onlinehändler praktisch nicht umsetzbar, sodass sich viele Onlinehändler gezwungenermaßen dazu entscheiden, den Auslandsversand ganz oder teilweise einzustellen – und das nur wegen einer überschießenden gesetzlichen Verpflichtung.
Unterschiedlich weit entwickelte rechtliche Rahmenbedingungen in den EU-Ländern und fehlende Durchführungsrechtsakte
Schon vor der PPWR hat es nationale EPR-Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern gegeben, die nun an die Vorgaben der PPWR angepasst werden müssen. Die EU-Länder sind damit unterschiedlich weit. In Deutschland gibt es bereits ein neues „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz“ – in Österreich gibt es noch nicht einmal einen Entwurf.
Daher ist zu erwarten, dass die neuen PPWR-Vorgaben zum grenzüberschreitenden Versand zunächst nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen streng vollzogen werden.
Dazu kommt, dass wichtige Durchführungsrechtsakte noch fehlen. Beispielsweise ist in der PPWR vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat ein nationales Herstellerregister führen muss (ähnlich wie LUCID in Deutschland). Hersteller – also diejenigen, die die EPR-Pflichten erfüllen müssen – müssen sich in jedem EU-Land dort eintragen lassen.
Wie die jeweiligen Registrierungen ablaufen sollen und welche Daten zu erfassen sind, ist in der PPWR nicht geregelt. Damit die Rahmenbedingungen möglichst einheitlich sind, wird die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen und darin das Registrierungsverfahren und die zu meldenden Daten festlegen. Dies hätte bereits bis 12. Februar 2026 geschehen sollen – bis heute fehlt dieser Durchführungsrechtsakt. Mit einer verpflichtenden Umsetzung der nationalen Herstellerregister nach der PPWR ist daher frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.
Achtung: Das bedeutet allerdings nicht, dass bis dahin keine Registrierungspflichten bestehen. Bereits vorhandene nationale Register und Registrierungspflichten – etwa LUCID in Deutschland – sind weiterhin bzw. bereits nach den neuen nationalen Durchführungsvorschriften zu beachten.
Nicht zuletzt sind zahlreiche Rechtsfragen rund um die PPWR noch nicht geklärt – was es für Unternehmer natürlich nicht leichter macht.
Erleichterungen in Sicht?
Die EU-Kommission hat schon Ende 2025 im Rahmen des „Omnibus VIII“-Vereinfachungspakets (Gesetzgebungspaket, das mehrere bestehende EU-Vorschriften gleichzeitig ändern soll) vorgeschlagen, u.a. die Bevollmächtigtenpflicht bis 2035 auszusetzen. Der Vorschlag wurde aber vom Rat nicht weiterverfolgt, weil sich einige Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen haben.
Mittlerweile hat man im Brüssel selbst festgestellt, dass die PPWR-Vorgaben überschießend sind und vor allem kleinere Unternehmen besonders hart treffen. Daher wird nun erneut über die Bevollmächtigten-Pflicht diskutiert. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag liegt auf dem Tisch. Die erste Lesung soll voraussichtlich im Oktober 2026 stattfinden.
In Zwischenzeit empfiehlt die EU-Kommission (Kommentar unter einem Instagram-Post des deutschen Händlerbundes) den nationalen Behörden, Unternehmen, die die Bevollmächtigten-Pflicht nicht einhalten, nicht zu sanktionieren, sondern zunächst zu verwarnen. Das ändert zwar nichts an der Rechtslage, ist aber wohl ein wichtiges Signal aus Brüssel.
Zusammengefasst: Was ist zu tun, wenn ich Hersteller bin?
- Über die nationalen Rechtsvorschriften informieren: Jedes Land hat ein eigenes System. Daher sind zunächst Informationen darüber einzuholen, welche konkreten EPR-Pflichten im jeweiligen Land bestehen. Dabei unterstützen die Außenwirtschaftscenter der WKO.
- Registrierung durchführen
- Systembeteiligungsvertrag abschließen
- Datenmeldungen durchführen
- ggf. Bevollmächtigten (mittels schriftlicher Vollmacht) bestellen
Fazit
Falls du dich jetzt fragst, wie du all diese Vorgaben bewältigen sollst: Damit bist du definitiv nicht allein! Die PPWR schafft erhebliche bürokratische und finanzielle Hürden für den grenzüberschreitenden Onlinehandel, die vor allem kleine Unternehmen hart treffen.
Umso wichtiger ist es, einen kühlen Kopf zu bewahren und strukturiert an die Sache heranzugehen. Viele Vorgaben der PPWR treten erst im Laufe der nächsten Jahre in Kraft und zahlreiche Detailfragen sind noch ungeklärt. Es bleibt zu hoffen, dass die EU bei besonders belastenden Vorgaben – wie der Bevollmächtigten-Pflicht – noch nachbessert. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt bereits vor.
Dein Fokus sollte nun zunächst auf den Dingen liegen, die du selbst in der Hand hast: Prüfe, welche Vorgaben dein Unternehmen tatsächlich betreffen, welche Verpackungen zu verwendest und welche Rollen du dabei jeweils einnimmst. Hol die außerdem die notwendigen Informationen und Unterlagen von deinen Lieferanten ein.
Und nicht zuletzt: Hol dir Unterstützung, wenn du nicht mehr weiter weißt. Bei Fragen rund um die PPWR kannst du dich gerne an deine WKO-Landeskammer bzw. an die Außenwirtschaftscenter wenden.
Jacqueline Eder, die Verfasserin dieses Beitrages, ist Referentin im E-Commerce Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich.